Ein früher und außergewöhnlich heftiger Wintereinbruch überraschte die Bundesbürger Anfang Dezember 2010. Alle Jahre wieder stellen sich dann viele Versicherte die Frage, was sie bei einem Verkehrsunfall, bei Schäden am Haus oder in Sachen Winterdienst beachten müssen. Hier die wichtigsten Antworten:
Ab sofort Winterreifenpflicht in Deutschland
Seit Ende November 2010 gilt in Deutschland eine generelle Winterreifenpflicht: Grundsätzlich darf jeder Autofahrer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur noch mit Winterreifen fahren. Wer sich nicht an die neue Winterreifenpflicht hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Autofahrer, die bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen erwischt werden, müssen 40 Euro zahlen. Wer wegen seiner Sommerreifen sogar den Verkehr behindert, zahlt 80 Euro Strafe, zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg.
Rüdiger Burg, Leiter Sach/HUK-Schaden der DEVK, erläutert die Konsequenzen für den Versicherungsschutz: “Die Kfz-Haftpflicht tritt grundsätzlich auch dann für Schäden ein, wenn trotz Schnee und Glätte keine Winterreifen aufgezogen waren.” Mache jedoch jemand selbst infolge eines Unfalls Schadenersatzansprüche geltend und wirke sich die falsche Bereifung auf das Unfallgeschehen aus, könne ein sogenannter Mithaftungseinwand erfolgen. “Dies gilt selbst dann”, so Burg, “wenn der Fahrer zwar Vorfahrt hatte, aber der Unfall mit Winterreifen hätte vermieden werden können oder ein geringerer Fahrzeugschaden entstanden wäre.”
Anders als in der Kfz-Haftpflicht, so Burg, kann der Versicherungsschutz in der Vollkasko je nach Anbieter beeinträchtigt sein. Die DEVK bietet grundsätzlich auch für grob fahrlässig herbeigeführte Kaskoschäden Versicherungsschutz. Rüdiger Burg: “Davon unabhängig dienen bei Schnee und Glätte Winterreifen der eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer.”
Nach einem Autounfall und auch bei allen anderen Schäden ist es wichtig, diesen so schnell wie möglich der Versicherung zu melden – möglichst noch am Schadentag. Rüdiger Burg: “Je schneller er gemeldet wird, desto schneller wird er auch reguliert.”
Achtung ab Windstärke acht
Ein heftiger Schneesturm kann Gebäude beschädigen. Gefährlich wird es ab Windstärke acht: Dann spricht man versicherungstechnisch von einem Sturm. Dabei knicken Antennen ab, werden Satellitenanlagen beschädigt, fallen Dachpfannen runter – die Reparaturen können teuer werden. Kleinere Schäden wie das Abdecken einiger Dachpfannen lassen sich in der Regel mit einem finanziellen Aufwand unter 1.000 Euro beheben. Allerdings können heftige Stürme, die oft auch Nässeschäden durch Niederschlag zur Folge haben, fünfstellige Schadensummen erreichen. “Eine Wohngebäudeversicherung sorgt in diesem Fall für schnelle und unbürokratische Hilfe”, sagt Rüdiger Burg von der DEVK.
Gefahr von oben
Sturmschäden sind durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, Schäden durch Schneedruck nicht. Dafür brauchen Hausbesitzer zusätzlich eine Elementarschadendeckung, die auch bei Schäden durch Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt. “Inzwischen ist dieser Schutz wichtiger denn je”, sagt Rüdiger Burg. Allen Hausbesitzern rät der Experte: “Wird der Schneedruck auf dem Dach zu groß, sollte man im Ernstfall die Feuerwehr rufen, um das Dach frei räumen zu lassen.”
Wenig empfehlenswert ist es, nah an schwer schneebedeckten Häusern zu parken. Wird das Auto durch eine Dachlawine beschädigt, haftet der Hausbesitzer nicht, wenn solche Witterungen in der Region selten vorkommen und deshalb keine Schutzgitter vorgeschrieben sind.
Eigentümer sollten die Streupflicht ernst nehmen
Gefährlich ist es bei Eis und Schnee aber auch für Fußgänger. Hauseigentümer sind zum Winterdienst verpflichtet. Ohne Haftpflichtversicherung kann es sehr teuer werden, wenn auf dem Bürgersteig vor dem Haus oder auf einem öffentlichen Fußweg neben dem Gebäude jemand ausrutscht und sich verletzt. “Die Gerichte sehen den Eigentümer klar in der Pflicht”, erklärt Rüdiger Burg von der DEVK. “Wer nicht selbst streuen kann, weil er alt, krank, berufstätig oder im Urlaub ist, muss sich um einen Ersatz kümmern. Vermieter übertragen in der Regel per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter.”
Die Gemeinden schreiben genau vor, wann und wie gestreut werden muss: In der Regel tagsüber zwischen sieben und 20 Uhr in einer Breite von etwa 1,20 Metern, damit zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeikommen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Streupflicht meist ein bis zwei Stunden später als an Werktagen. Rüdiger Burg: “Schneit es ununterbrochen, muss alle paar Stunden der Weg wieder geräumt und nachgestreut werden.”
Stürzen Anwohner oder Passanten auf ungeräumten Wegen und verletzen sich, können sie vom Streupflichtigen Schadenersatz oder eventuell Schmerzensgeld fordern. Wer als Passant allerdings ausgerechnet die Straßenseite nutzt, die erkennbar weder geräumt noch gestreut ist, handelt leichtfertig und trägt einem Urteil des Landgerichts Trier zufolge ein Mitverschulden zu drei Vierteln (Az.: 3 S 100/03).
15.12.2010 - Suchwörter: Auto, Freizeit, Skigebiet, Winterurlaub