Es ist eine Situation, an die erlebnisfrohe Urlauber so erst ein mal nicht denken: Die Maschine wird zum Abfluggate geschleppt, es kommt dabei zu einem Schaden an der Tragfläche und der Start in den Urlaub verschiebt sich um zwei Tage. Doch wer haftet nun? Die Fluggesellschaft oder die Fremdfirma, bei deren “Schleppdienst” der Schaden entstand? Der Reiseexperte Thomas Meyer von www.fluege.de erklärt den Sachverhalt, der auf einem Urteil des Amtgerichts Frankfurt (AZ 29 C 2088/09) beruht:
[/caption]“Eine Fluggesellschaft muss im Interesse des Verbraucherschutzes für alle Störfälle einstehen, die in Zusammenhang mit dem Flugbetrieb stehen”. Dies gilt auch, wenn sie nicht in unmittelbarer Verantwortung der Fluggesellschaft liegen”, so der Reiseexperte weiter.
05.08.2010 - Suchwörter: Fernreise, Flug, Fluggesellschaften, Urlaub