Wenn die Ferienzeit beginnt, dann macht sich halb Deutschland auf in den Sommerurlaub. Mitunter stehen Wohnungen wochenlang leer. Mieter wie Eigentümer sollten jedoch einige Vorkehrungen treffen, um Ärger zu vermeiden. So sind Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Schäden an der Wohnung und den dazugehörigen Räumen wie etwa Keller oder Dachboden verhindert werden – das gilt bei einer längeren Abwesenheit uneingeschränkt. Aber auch gegenüber Versicherungen haben Mieter und Eigentümer mitunter Pflichten.
Vorsorgemaßnahmen bei längerer Abwesenheit
Wenn während des Urlaubs zum Beispiel der Keller wegen eines Hochwassers überflutet wird oder ein Wasserrohr in der Wohnung platzt, dann sollte zweierlei sichergestellt sein: Zum einen, dass der Schaden unverzüglich dem Vermieter oder Verwalter gemeldet wird. Zum anderen, dass Helfer Zutritt zu den gemieteten Räumen haben, um den Schaden zu beheben.
Es reicht also nicht, wenn Nachbarn, Freunde oder Verwandte einen Schlüssel haben und regelmäßig die Wohnung kontrollieren. Der Vermieter oder Verwalter sollte ebenso Bescheid wissen, dass die Wohnung leer steht und wer einen Schlüssel hat, um bei Notfällen die Tür öffnen zu können. Wird der Vermieter nicht informiert, dann muss der Mieter unter Umständen im Falle eines Falles Schadensersatz leisten.
Auch an die Pflichten gegenüber ihrer Hausratversicherung sollten Mieter und Eigentümer bei längerer Abwesenheit denken. Matthias Walther von den Ergo Direkt Versicherungen: “Bei unserem Normaltarif ist der Hausrat bei einer Abwesenheit von bis zu zwei Monaten gegen Einbruchdiebstahl, Brand, Leitungswasserschäden, Sturm, Hagel oder Überspannungsschäden geschützt. Bei unserem Premium-Tarif erweitert sich der entsprechende Zeitraum sogar auf bis zu sechs Monate. Allerdings muss der Versicherungsnehmer dafür Sorge tragen, dass sich eine von ihm bevollmächtigte Person wöchentlich über den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung persönlich überzeugt.”
Ganoven das Leben schwerer machen
Auch Ganoven freuen sich auf die Ferienzeit. Sie nutzen die Abwesenheit der Hausbewohner, um in Immobilien einzudringen. Mit einigen Verhaltensregeln kann man es den Einbrechern aber schwerer machen. Matthias Walther: “Während des Urlaubs sollte man darauf achten, dass das Haus oder die Wohnung nicht unbewohnt erscheint. Rollläden, Vorhänge, Beleuchtung, Fernseher sollten zu unregelmäßigen Zeiten von Freunden oder Verwandten betätigt werden. Haus- und Wohnungstüren sowie Fenster sollten grundsätzlich einbruchhemmend gesichert sein.” Bei Einfamilienhäusern, so der Experte, seien die Fenster die größte Schwachstelle, bei Mehrfamilienhäusern die Wohnungstüren. Schaffen es die Täter aber nicht innerhalb von drei Minuten, in eine Wohnung oder ein Haus zu gelangen, geben sie in der Regel auf.
[/caption]Verräterischer Anrufbeantworter
Auf dem Anrufbeantworter sollten bei längerer Abwesenheit keine verräterischen Nachrichten hinterlassen werden. “Bin gerade im Urlaub” oder “Wir sind in den nächsten zwei Wochen nicht zu erreichen” – diese Ansagen stellen geradezu eine Einladung an ungebetene Besucher dar. Matthias Walther von den Ergo Direkt Versicherungen ergänzt: “Auch überquellende Briefkästen sollten unbedingt vermieden werden – sie sind ein deutliches Zeichen, dass niemand zu Hause ist. Auch hier kann man einen vertrauenswürdigen Nachbarn bitten, Briefe und Zeitungen regelmäßig ins Haus zu holen.” Niemals sollte der Haus- oder Wohnungsschlüssel im Übrigen unter der Hausmatte oder im Blumenkübel versteckt werden. Matthias Walther: “Einbrecher kennen diese Verstecke. Deshalb ist dieses Verhalten grob fahrlässig, im Falle eines Falles riskieren die Betroffenen den Schutz durch ihre Hausratversicherung.”
Urteil: Fenster nicht gekippt lassen
Zumindest im Erdgeschoss sollte bei kurzer oder längerer Abwesenheit das Fenster nicht in Kippstellung gelassen werden. Im Falle eines Diebstahls zahlt die Hausratversicherung einen Schaden nicht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor, auf das der Hamburger Mieterverein hinweist (Az: 11 O 205/06).
Dem Betroffenen war durch einen Einbruch ein Schaden in Höhe von 8.300 Euro entstanden. Er hatte ein Fenster des Schlafzimmers an der Gebäuderückseite gekippt und die Erdgeschosswohnung verlassen. Die Richter werteten dies als grob fahrlässig, die Versicherung musste nicht zahlen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Bauart des Fensters es Einbrechern leicht macht. Durch den offenen Spalt hätten sie mühelos den Griff des darüberliegenden Fensterflügels öffnen können.
22.05.2010 - Suchwörter: Einbrecher, Einbruch, Urlaub, Versicherung